Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) ab dem 19.03.2022
das Land NRW hat die neue beigefügte und veränderte CoronaSchVO NRW veröffentlicht, die seit dem 19. März gültig ist.
Die aktuell für den Sport in NRW geltenden Regelungen bitte ich den vom Landessportbund NRW zur Verfügung gestellten Ausführungen als Orientierungshilfe wie folgt zu entnehmen:
Sport grundsätzlich mindestens mit 3G möglich
Für Sport im Freien gibt es keinerlei einschränkenden Regelungen mehr
Sporttreiben drinnen unterliegt einheitlich weiterhin der 3G-Regelung. Zusätzliche Vereinfachungen gelten (weiterhin) für folgende Gruppen:
- Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind von allen Einschränkungen im Sport ausgenommen.
- Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen.
- Für Trainer*innen und Übungsleiter*innen gelten weiter die 3G-Regelungen
Mit den neuen Regeln erlangen auch Ungeimpfte wieder einen einfachen Zugang zum Sport. Wir empfehlen unverändert, sich impfen zu lassen. Weiterhin fordern wir alle Sporttreibenden und Sportvereine auf, weiter umsichtig zu agieren, um sich und andere zu schützen.
Zuschauer-Regelungen: Grundsätzlich 3G
Bis 1000 Personen (drinnen)
- 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
- Maskenpflicht! Ausnahme von der Maskenpflicht nur bei Beschränkung auf 2G+ (Unverändert entfällt die bei 2G+ zusätzlich zur Immunisierung notwendige Testung für alle Personen, die eine Booster-Impfung haben)
Bis 1000 Personen (draußen)
- 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
- Keine Maskenpflicht
Über 1000 Personen (drinnen)
- 3G- Vorgaben müssen erfüllt werden
- Maskenpflicht! Ohne Ausnahme
Über 1000 Personen (draußen):
- 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden
- Keine Maskenpflicht!
PDF-Version Coronaschutzverordnung: Coronaschutzverordnung ab 19.03.2022