Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) ab dem 09.02.2022
die neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) ist am 09.02.2022 in Kraft getreten und als Anlage beigefügt.
Die aktuell für den Sport in NRW geltenden Regelungen bitte ich den vom Landessportbund NRW zur Verfügung gestellten Ausführungen als Orientierungshilfe wie folgt zu entnehmen:
- Nachweis der Immunisierung und Testung für Kinder und Jugendliche
- Bis zum Schuleintritt: Kinder gelten als immunisiert und getestet, Altersnachweis erforderlich (Glaubhaftmachung durch Eltern reicht aus).
- Bis zum 18. Geburtstag: Kinder und Jugendliche gelten als immunisiert und getestet. Altersnachweis erforderlich.
- Ab 18. Geburtstag: Junge Erwachsene gelten nicht mehr als immunisiert.
- Schülerinnen und Schüler – auch soweit sie bereits volljährig sind – gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen.
- Sport im Freien: 2G
Für die gemeinsame Sportausübung draußen gilt unverändert, dass nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen (geimpft/genesen). Für Teilnehmer an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports (inkl. aller Kaderathleten an Stützpunkten), die (Achtung neu!) über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis. Dies ist eine Verschärfung der bisherigen seit November geltenden Regelung, die aus unserer Sicht aber verhältnismäßig ist. Für Profisportler gilt aufgrund des Schutzes der Berufsausübung weiterhin die alte Regel (also auch ohne erste Impfung), bis eine neue bundesgesetzliche Regelung für Beschäftigte vorliegt.
- Sport drinnen: 2G+ (gilt unverändert)
Für Sport in Innenräumen gilt ausnahmslos 2G+. Aber:
Folgende Personen sind von der Testpflicht ausgenommen:
- Personen mit Auffrischungsimpfung (Als Auffrischungsimpfung gelten immer drei Impfungen – gilt auch für Geimpfte mit Johnson & Johnson – sie benötigen 2 weitere Impfungen))
- Personen, die vollständig geimpft sind (ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung und bis zum 90. Tag nach der Impfung)
- Personen, die im Besitz eines Genesenennachweises sind und über einen positiven PCR-Test verfügen (ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests)
- Genesene (Nachweis über positiven PCR-Nachweis), die min. eine zusätzliche Impfung haben.
Sportvereine können beaufsichtigte Selbsttests („Vor-Ort-Testung“) durchführen, die für das nachfolgende Sportangebot gültig sind. Siehe hierzu „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur Corona-Schutzverordnung NRW“.
Für Teilnehmer an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports (inkl. aller Kaderathleten an Stützpunkten), die (Achtung neu!) über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis. Für Profisportler gilt aufgrund des Schutzes der Berufsausübung weiterhin die alte Regel (also auch ohne erste Impfung), bis eine neue bundesgesetzliche Regelung für Beschäftigte vorliegt.
Für begleitende Eltern (Kind bringen, abholen, zuschauen) gilt 2G, in Hallenbädern 2G+.
Für Übungsleiter*innen und Trainer*innen bei Vereinsangeboten ist auf und in allen Sportstätten, auch in öffentlichen Hallenbädern, §4 (4) der Corona-Schutzverordnung anwendbar, das heißt, für sie gilt 3G. Nicht immunisierte Übungsleiter*innen und Trainer*innen müssen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.
- Zuschauer
Folgendes sieht die Verordnung für Veranstaltungen mit mehr als 750 Zuschauern vor, wobei
- in Innenräumen eine Auslastung von maximal 30% der Höchstkapazität, maximal 4.000 Personen
und - im Freien eine Auslastung von maximal 50% der Höchstkapazität, maximal 10.000 Personen zugelassen sind. (s. § 4 (5a) CoronaSCHV)
Alle Regelungen finden Sie in der beigefügten Tabelle Orientierungshilfe für den Sportbetrieb in NRW.
PDF-Datei zur Coronaschutzverordnung: