NRW-Coronaschutzverordnung im Amateursport
zunächst wirkte es, als gelte anhand der neuen NRW-Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) im Amateursport die 2G-Regel. Nun vorerst die Rolle rückwärts mit 3G – unter einer Voraussetzung.
Diese Voraussetzung für die Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb ist ein PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Nach der Pressekonferenz zur neuen CoronaSchVO am vergangenen Dienstag war dies zunächst unklar.
Statt weiterer Erläuterungen verweise ich auf die ergänzenden Anwendungshinweise – Gemeinsame Sportausübung – vom 26.11.2021 zur neuen CoronaSchVO.
Erforderlich für die Anwendbarkeit der Ausnahme für die Sportlerinnen und Sportler ist, dass die Fachverbände der Sportart dem Landessportbund NRW oder einer Mitgliedsorganisation des DOSB angehören.
Viele Grüße und bleiben Sie gesund
i.A.
Andreas Hülsdonk
Stadt Detmold
Fachbereich 2 Jugend, Schule, Sport
Teamleitung
Allgemeine Sportverwaltung, Bäderbetriebe
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211126_Zweiter Begleiterlass CoronaSchVO